Der Erblasser hat die Möglichkeit nicht nur bis zu seinem Tode im Rahmen eines Testaments die Vermögensnachfolge zu regeln, er hat darüber hinaus die Möglichkeit durch Einsetzen eines Testamentsvollstreckers die Einhaltung und Vollziehung seines letzten Willens durchführen zu lassen.
Als Testamentsvollstrecker sollte der Erblasser in der Regel eine Person seines Vertrauens einsetzen, die darüber hinaus Kenntnisse über das Erbrecht mitbringt und auch bereit ist, das Amt zu übernehmen.
Der Testamentsvollstrecker ist nämlich in der Regel nicht verpflichtet, das Amt zu übernehmen. Daher sollte sich der Erblasser vorher absichern, ob die von ihm eingesetzte Person überhaupt dazu bereit und eben auf Grund vorhandener rechtlicher Kenntnisse auch dazu in der Lage ist.
Die Erfahrung zeigt, dass oftmals die vom Erblasser als Testamentsvollstrecker eingesetzten Personen mit dem ihnen anvertrauten Amt überfordert sind, da insbesondere die Regelungen des Erblassers komplexer sind als das erbrechtliche Wissen der eingesetzten Testamentsvollstrecker.
Der Testamentsvollstrecker ist in seiner Handlung frei, er kann nicht durch das Nachlassgericht überwacht werden.
Der einmal eingesetzte Testamentsvollstrecker ist nur schwer aus seinem Amt zu entheben, wenn dieser nicht freiwillig aus seinem Amt scheidet.
Nicht als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden darf der Notar, der die letztwillige Verfügung beurkundet hat sowie der eingesetzte Alleinerbe bzw. der alleinige Vorerbe.
Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers liegen insbesondere darin, den Erbfall ordnungsgemäß abzuwickeln. Hier besteht jedoch auch die Möglichkeit, gegebenenfalls die Aufgaben des Testamentsvollstreckers zu beschränken, indem man ihn lediglich mit der Erfüllung der Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche beauftragt.
Im Übrigen bestehen seine Aufgaben insbesondere darin ein Nachlassverzeichnis aufzustellen, Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen, Forderungen einzutreiben, gegebenenfalls Schulden zu regulieren sowie im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung die ordnungsgemäße Verteilung vorzunehmen.
Auf jeden Fall ist der Testamentsvollstrecker dazu verpflichtet, sich möglichst gewissenhaft und sorgfältig um die Erhaltung des Nachlasses zu bemühen.
Hierzu gehört auch die Verhinderung von Verlusten und mögliche Mehrung des Vermögens sowie die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung.
Verstößt der Testamentsvollstrecker gegen seine Pflichten, macht er sich gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft schadensersatzpflichtig und kann aus seinem Amt entlassen werden.
Die Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers liegt in der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Darüber hinaus hat er die Zustimmung der Erben einzuholen.
Der Testamentsvollstrecker tritt sein Amt in der Regel dadurch an, dass er die Annahme gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt. Diese setzt ihm hierzu in der Regel eine konkrete Frist. Sollte der Testamentsvollstrecker keine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben, so gilt das Amt als abgelehnt.
Zur Legitimation seiner Befugnisse gegenüber Dritten hat der Testamentsvollstrecker ein so genanntes Testamentsvollstreckerzeugnis gegenüber dem Nachlassgericht zu beantragen. Dieses benötigt er auch zur Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber Dritten.
Eine Kontrolle über den Testamentsvollstrecker haben die Erben in der Regel über ihre Auskunftsrechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker.
Bei Verletzung seiner Pflicht macht sich der Testamentsvollstrecker schadensersatzpflichtig. Ein Ausschluss aus seiner Haftung besteht nur, wenn sein Vorgehen ausdrücklich durch die Erben genehmigt wurde oder mit diesen eine Haftungsfreistellung vereinbart wurde. Die Haftung des Testamentsvollstreckers erstreckt sich grundsätzlich über sein eigenes Vermögen.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers kann schon durch den Erblasser festgelegt werden. Diese kann als Pauschalhonorar vereinbart werden. Auch besteht die Möglichkeit dem Testamentsvollstrecker einen gewissen Bruchteil aus dem Nachlass als Vergütung zukommen zu lassen oder einen konkreten Gegenstand aus dem Nachlass zuzusprechen.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers gilt als Nachlassverbindlichkeit und ist daher von den Erben aus dem Nachlass zu entrichten.
Ist keine Vergütung mit dem Erblasser vereinbart, wird eine angemessene Vergütung geschuldet. Um jedoch Streitigkeiten mit den Erben zu vermeiden, empfiehlt es sich in der Regel bereits im Testament einen konkreten Betrag oder eine konkrete Wertigkeit festzulegen.
Bei einer länger andauernden Verwaltung kann dem Testamentsvollstrecker das Honorar in regelmäßigen zeitlichen Abständen bezahlt werden, im Übrigen steht ihm jedoch ein Vorschuss nicht zu. In der Regel hat der Testamentsvollstrecker mit Beendigung des Amtes Anspruch auf seine Vergütung.
Die Beendigung des Amtes kann durch den Erblasser kraft Testamentes verfügt werden. Hier kann der Erblasser eine beschriftete Testamentsvollstreckung durch Beendigung zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügen oder die Beendigung an eine bestimmte Bedingung knüpfen.
Grundsätzlich endet jedoch das Amt des Testamentsvollstreckers mit der Erledigung seiner Aufgaben.
Im Übrigen kann der Testamentsvollstrecker selber sein Amt durch Amtsniederlegung beenden.
Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft können den Testamentsvollstrecker nur bei grober Pflichtverletzung mit entsprechendem Antrag beim Nachlassgericht aus seinem Amt entlassen.