Testamentseröffnung

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen stellt sich natürlich die Frage, wie nach dem Todesfall damit zu verfahren ist.

Hierbei kommt es darauf an, wo sich das Testament befindet.

Befindet sich das Testament beim Erblasser selbst oder wird es von einer ihm nahe stehender Person verwahrt, ist derjenige der das Testament hat oder findet verpflichtet, dieses umgehend an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten.

Sollte eine Weiterleitung nicht erfolgen, so kann man sich strafbar machen.

Sollte sich das Testament bereits in amtlicher Verwahrung befinden oder das Testament beim Amtsgericht verwahrt werden, so wird in der Regel die Eröffnung des Testaments beim Nachlassgericht durch die Hinterlegungsstelle veranlasst.

Das zuständige Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt gewohnt hat.

Wurde das Testament eröffnet, so ist das Nachlassgericht verpflichtet die dort genannten Erben sowie die gesetzlichen Erben über den Inhalt zu informieren.

Ein Antrag zur Eröffnung muss nicht gestellt werden, da das Nachlassgericht durch das Standesamt vom Ableben des Erblassers informiert wird. Um das Verfahren gegebenenfalls zu beschleunigen kann es jedoch sinnvoll sein, persönlich beim Nachlassgericht vorzusprechen.

Wer nicht in dem Testament bedacht ist und nicht gesetzlicher Erbe ist, wird grundsätzlich nicht von der letztwilligen Verfügung des Erblassers benachrichtigt.

Hat der Erbe die Benachrichtigung über sein Erbrecht erhalten, so hat er die Möglichkeit ab diesem Zeitpunkt, innerhalb von 6 Wochen, die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Die Frist beginnt erst mit der Testamentseröffnung.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Nachlassgericht bei Eröffnung des Testamentes in der Regel nicht überprüft, ob dieses formell wirksam ist oder nach den gesetzlichen Regelungen aufgestellt wurde. Eine solche Überprüfung durch das Nachlassgericht erfolgt nur bei Beantragung eines Erbscheines.

Für die Erben ist es jedoch nicht zwingend notwendig einen Erbschein zu beantragen. Oftmals genügt schon die Vorlage der Eröffnungsurkunde sowie des Testaments selbst um zumindest bei Banken und Versicherungen seine Erbenstellung nachweisen zu können.

Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass das Testament entsprechend klar und eindeutig formuliert ist.

Handelt es sich bei dem Testament um ein notariell beglaubigtes Schriftstück, so dürften in der Regel keine Probleme bei Vorlage dieser Urkunde auftreten. Selbst zur Berichtigung des Grundbuchs ist dann kein Erbschein erforderlich.
(Eintragung beim Grundbuchamt gebührenfrei innerhalb von zwei Jahren nach Erbfall)







Stadler Dr. Müller
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