Sollte die gesetzliche Erbfolge nicht den Vorstellungen der Vermögensübergabe entsprechen, so empfiehlt es sich grundsätzlich eine letztwillige Verfügung zu treffen. Diese wird meistens in der Form des Testaments vorgenommen, jedoch besteht auch die Möglichkeit einen Erbvertrag zu schließen.
Das Testament stellt eine einseitige Bestimmung über die Vermögensnachfolge dar. Hierbei wird zwischen ordentlichem und außerordentlichem Testament unterschieden.
Die ordentlichen Testamente werden in der Regel nach reiflicher Überlegung und Auseinandersetzung mit der Vermögensnachfolge erstellt. Hierbei besteht die Möglichkeit, entweder selbstständig als privatschriftliches Testament seinen letzten Willen zu verfügen oder in Form eines notariellen Testaments gegenüber einem Notar eine mündliche oder schriftliche Erklärung abzugeben.
Bei außerordentlichen Testamenten handelt es sich um sogenannte Nottestamente. Diese werden meistens dann erstellt, wenn der zukünftige Erblasser der Ansicht ist, sich in akuter Lebensgefahr zu befinden, und die Errichtung eines ordentlichen Testaments nicht mehr möglich ist. Ein Nottestament ist nicht an die handschriftliche Form gebunden, jedoch muss das Testament zur Niederschrift entweder gegenüber drei Zeugen ausgesprochen werden, vor dem Bürgermeister und zwei weiteren Zeugen bzw. als Seetestament ebenfalls vor drei Zeugen. Bei den Zeugen ist darauf zu achten, dass diese nicht selbst bedacht sind, denn dann könnte auch hier das Testament nicht wirksam errichtet werden.
Besonders hinzuweisen ist darauf, dass ein Nottestament in der Regel eine Geltungsdauer von drei Monaten hat, wenn der Erblasser zwischenzeitlich nicht verstorben ist. Zu einer weitergehenden Geltung müsste der Erblasser das außerordentliche Testament als ordentliches Testament errichten.
Bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ist darauf zu achten, dass die Formvorschriften des Gesetzes und auch sonstige Voraussetzungen beachtet sind. Insbesondere die Nichtbeachtung der Handschriftlichkeit führt automatisch zur Unwirksamkeit des Testaments.
Voraussetzungen:
Das privatschriftliche Testament muss selbst mit der Hand geschrieben und auch unterschrieben werden. Der gesamte Text muss vom Erblasser selbst geschrieben sein (Ausnahme = gemeinschaftliches Testament). Insbesondere kann ein Testament keine Wirkung entfalten, wenn es auf einer Schreibmaschine oder dem Computer geschrieben ist.
Bei Nichteinhaltung der Handschriftlichkeit ist das Testament ungültig.
Es tritt die gesetzliche Erbfolge oder ein früheres Testament in Kraft.
Auf welchem Material das Testament errichtet ist oder welches Schreibgerät verwendet wurde, spielt indes keine Rolle. Des Weiteren sollte das Testament grundsätzlich Ort und Datum der Niederschrift enthalten, damit Unklarheiten bei Vorlage mehrerer Testamente schnell geklärt werden können.
Grundsätzlich gilt das zuletzt errichtete Testament. Um Unklarheiten bezüglich der Urheberschaft zu vermeiden, ist es sinnvoll, immer mit vollem Namen, Vornamen und Familiennamen, zu unterschreiben. Dies beugt auch einer Fälschungsgefahr vor.
Bei der Wahl der inhaltlichen Regelungen ist es wichtig, dass der zukünftige Erblasser seine Gedanken möglichst genau und präzise formuliert. Insbesondere ist es wichtig, eindeutig zum Ausdruck zu bringen, wie die Vermögensnachfolge geregelt sein soll. Ungenauigkeiten eröffnen die Möglichkeit zur Auslegung des Testaments, was gegebenenfalls dazu führen kann, dass die Vermögensnachfolge anders eintritt, als der Erblasser sie gewollt hat.
Grundsätzlich kann das Testament folgende Bestimmungen enthalten:
Eine Erbeinsetzung liegt immer dann vor, wenn der Erblasser in seinem Testament von der gesetzlichen Erbfolge abweicht und als Erben ganz oder teilweise andere Personen einsetzt.
Der Erbe gilt als Rechtsnachfolger des Erblassers. Setzt der Erblasser mehrere Erben ein, so sind diese eine Erbengemeinschaft und gelten gemeinschaftlich als Rechtsnachfolger des Erblassers. Aus diesem Grundsatz (sogenannte Universalsukzession) ist es wichtig, dass der Erblasser in seinem Testament bei der Erbeinsetzung genau bestimmt, zu welchem Anteil die Erben eingesetzt werden sollen. Es ist nicht sinnvoll, einzelne Gegenstände zuzuwenden, da insbesondere bei Veränderung ihrer Wertigkeit auch eine Veränderung der anteiligen Erbenstellung herbeigeführt werden könnte.
Um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Erblasser zunächst ganz klar angeben, inwieweit die Erben in seine Stellung einrücken sollen (zu 1/2, zu 1/4, zu 1/3 etc.). Eine Zuordnung, wie das Erbe dann gegebenenfalls entsprechend der zugewendeten Erbquote aufgeteilt werden soll, kann der Erblasser dann gesondert vornehmen. Dabei sollte er natürlich darauf achten, dass die Zuordnung der eingesetzten Erbquote entspricht, da sonst gegebenenfalls erneut Unstimmigkeiten auftreten könnten.
Im Rahmen einer Erbeinsetzung sollte daher beispielsweise folgende Formulierung gewählt werden:
Formulierungsbeispiel:
"Als meine Erben setze ich je zu 1/4 meine Kinder A und B ein. Die andere Hälfte meines Vermögens soll an meinen Bruder C gehen.
Ort, Datum, Unterschrift"
Ersatzerben nicht vergessen!
Bei der Errichtung eines Testaments sollte immer auch berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit besteht, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Erblasser verstirbt. Hier stellt sich dann grundsätzlich die Frage, ob der frei werdende Erbteil den im Testament bedachten sonstigen Erben zufallen soll oder ob gegebenenfalls die gesetzliche Erbfolge dann für den freigewordenen Erbteil greifen soll. Um hier Klarheit zu schaffen, sollte der Erblasser für die von ihm eingesetzten Erben immer zusätzlich einen Ersatzerben benennen.
Formulierungsbeispiel:
"Als meine Erben setze ich je zu 1/4 meine Kinder A und B ein. Die andere Hälfte meines Vermögens soll mein Bruder C erben. Falls einer der Erben früher stirbt, soll an Stelle meines Bruders C mein Patenkind D treten, an Stelle meiner Kinder A und B sollen deren Kinder Erben sein.
Ort, Datum, Unterschrift"
Testierfähigkeit ab dem 16. Lebensjahr!
Grundsätzlich ist es sinnvoll, erst ab dem 16. Lebensjahr ein Testament zu errichten, da der Gesetzgeber Menschen unter 16 Jahren nicht als testierfähig betrachtet. Wichtig ist in diesem Fall, darauf hinzuweisen, dass man erst als Volljähriger ein eigenhändiges Testament errichten kann, der Minderjährige ist hier gezwungen, notarielle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ein wirksames Testament errichten zu können.
Ein privatschriftliches Testament kann grundsätzlich beim Erblasser selbst oder bei einer Person seines Vertrauens aufbewahrt werden. Um jedoch der Gefahr des Verlierens, Vergessens oder Unterschlagens entgegen zu wirken, empfiehlt es sich grundsätzlich das Testament gegen eine geringe Gebühr bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, bei dem der Erblasser gerade seinen Wohnsitz hat. Dies führt dazu, dass sichergestellt ist, dass das Testament nach dem Erbfall eröffnet wird und die Erben entsprechend benachrichtigt werden.
Die Errichtung eines notariellen Testaments ist immer dann sinnvoll, wenn sich die gewünschte Vermögensnachfolge komplexer darstellt. Insbesondere, wenn es um den Übergang von Grundstücken und Immobilien geht.
Der Vorteil eines notariellen Testaments liegt insbesondere darin, dass die Erben später in der Regel keinen Erbschein beantragen müssen, da die notariell beglaubigte Urkunde als Nachweis für die Erbenstellung ausreicht. Auch zu einer Grundbuchberichtigung kann die Vorlage einer notariellen Urkunde ausreichen, wodurch zusätzliche Kosten auf den Nachlass vermieden werden.
Handelt es sich jedoch grundsätzlich um eine komplexere Vermögensnachfolge, so ist zu empfehlen, sich zuvor anwaltliche Beratung einzuholen.