Nachlassverbindlichkeiten, wer zahlt?

Wenn der Erblasser verstirbt, stellt sich für den oder die Erben häufig die Frage, wie viel Vermögen ist da und wie viele Rechnungen sind noch zu begleichen. Dies stellt für den Erben oder die Erbengemeinschaft in so fern ein Problem dar, als mit Annahme der Erbschaft, uneingeschränkt die Haftung für die Verpflichtungen des Erblassers übernommen werden. Dies bedeutet, dass für die Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtungen nicht nur das Nachlassvermögen herangezogen werden muss, sondern der Erbe oder die Erbengemeinschaft mit ihrem gesamten eigenen Vermögen für die durch den Erbfall entstehenden Nachlassverbindlichkeiten einstehen müssen.

Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die 6-Wochen-Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft gut auszunutzen, insbesondere sich einen detaillierten Überblick über die Erbschaft zu verschaffen, um nicht im Nachhinein feststellen zu müssen, dass man nur Schulden geerbt hat.

Sicherlich besteht die Möglichkeit in gewissen Ausnahmefällen seine Annahmeerklärung anzufechten, auch kann unter bestimmetn Voraussetzungen die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden, dies hat jedoch meist ein langwieriges Verfahren zur Folge, so dass man unnötige Kosten und Unannehmlichkeiten besser im Vorfeld durch ein bedachtes Handeln und ein Ausnutzen der Ausschlagungsfrist vermeidet.

 

Das Aufgebotsverfahren

Um sich einen Überblick über den Nachlass und die Verbindlichkeiten verschaffen zu können, besteht die Möglichkeit als Erbe bzw. Erbengemeinschaft ein so genanntes gerichtliches Aufgebotsverfahren einzuleiten. Durch dieses Verfahren kann zwar die Haftung nicht verringert werden, aber der Überblick über den Nachlass kann durchaus erweitert werden.

Im Rahmen des Aufgebotsverfahrens werden durch das zuständige Nachlassgericht alle durch den Erben bzw. die Erbengemeinschaft bekannt gemachten Nachlassgläubiger angeschrieben und aufgefordert innerhalb einer bestimmten Frist ihre Forderung anzumelden. Sollten diese bis zur Beendigung des Verfahrens keine Anmeldung der Forderung vornehmen, so kann der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft die Zahlung der Nachlassverbindlichkeit verweigern.
Eine verspätet angemeldete Forderung muss dann nur noch beglichen werden, wenn von dem Nachlassvermögen etwas vorhanden ist. Aus dem Privatvermögen des Erben oder der Erbengemeinschaft muss für diese Forderung nicht eingestanden werden.







Stadler Dr. Müller
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