Erbvertrag

Neben der Errichtung eines Testaments hat der Erblasser auch die Möglichkeit einen Erbvertrag abzuschließen. Der Erbvertrag regelt in gleicher Weise wie das Testament den Übergang des Erblasservermögens.

Inhaltlich kann hier der Erblasser ebenso verfügen wie im Rahmen eines Testaments. Entscheidender Unterschied ist jedoch, dass beim Erbvertrag die Erklärung gegenüber einem Vertragspartner mit einer entsprechenden Bindung eingegangen wird. Dies hat zur Folge, dass sich der Erblasser von Erklärungen im Rahmen eines Erbvertrages meist gar nicht oder erheblich erschwert lösen kann.

Im Rahmen des Testaments kennt man solche Bindungen nur beim gemeinschaftlichen Testament. Da das Gesetz jedoch für die Errichtung eines solchen Testaments voraussetzt, dass die Verfügenden Lebens- bzw. Ehepartner sind, wird der Erbvertrag meist innerhalb nichtehelicher Lebenspartnerschaften geschlossen, um gleichermaßen gegenüber dem Lebenspartner der Gemeinschaft abgesichert zu sein.

Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden und wird in der Regel in amtliche Verwahrung genommen.

Wichtig ist, dass ein Erbvertrag mindestens eine vertragliche Verfügung enthalten muss, welche für einen Vertragspartner bindend ist, da sonst kein Erbvertrag vorliegt.  

Zwingender Inhalt:

Hierbei muss es sich um eine Erbeinsetzung, die Anordnung eines Vermächtnisses oder die Anordnung einer Auflage, welche einem Vertragserben zugesichert sein soll, handeln.

Nicht jede Verfügung im Rahmen eines Erbvertrags ist unwiderruflich. Insbesondere einseitige Verfügungen können auch einseitig widerrufen werden.

Ein früheres Testament wird durch den Erbvertrag in der Regel nicht aufgehoben, soweit es mit dem Erbvertrag nicht im Widerspruch steht. Dies bedeutet in den Fällen, in denen der Erbvertrag keine neuen bzw. entgegengesetzten Regelungen enthält, dass das ältere Testament wirksam bleibt.

Hintergrund des Erbvertrags ist die Bindungswirkung. Deswegen kann die bindende letztwillige Verfügung nicht durch einfachen Widerruf aufgehoben werden. Vielmehr bedarf es hier der Übereinkunft zwischen Erblasser und dem Vertragserben. Hier kann zwischen beiden ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, wodurch der Vertragserbe auf die Bindungswirkung verzichtet.

Eine einseitige Aufhebung ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Erbvertrag vereinbart wurde. Im Übrigen besteht auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht, soweit der Vertragserbe dem Erblasser nach dem Leben trachtet, ihn vorsätzlich körperlich misshandelt, gegen ihn ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen begeht, dem Erblasser gegenüber gesetzliche Unterhaltspflichten böswillig verletzt, gegen den Willen des Erblassers einen ?ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel? führt oder im Erbvertrag vereinbarte Gegenleistungen zwischenzeitlich per Gesetz weggefallen sind.

Die Rücktrittserklärung des Erblassers muss notariell beurkundet werden.

Wichtig ist, dass diese Rücktrittserklärung im Rahmen der notariellen Urkunde auch dem Vertragserben zugestellt wird, damit dieser Kenntnis erlangt. Auch beim Erbvertrag ist ein Rücktritt in der Regel nur zu Lebzeiten des Vertragspartners möglich. Möchte dieser gegebenenfalls danach von seiner Bindungswirkung frei werden, ist er verpflichtet, die Erbschaft auszuschlagen.

Soll die Wirkung des Erbvertrags gänzlich entfallen, so besteht auch noch die Möglichkeit einer Anfechtung. Hierzu bedarf es jedoch eines Anfechtungsgrundes. Die Anfechtung hat zur Folge, dass die Verfügung des Erblassers so zu behandeln ist, als sei sie nie wirksam erklärt worden.

Eine Anfechtung kommt u. a. dann in Betracht, wenn sich der Erblasser über den Begünstigten geirrt hat. Insbesondere kann der Erblasser seine Erklärung anfechten, wenn er durch den Begünstigten durch widerrechtliche Drohung oder durch körperliche Gewalt dazu veranlasst wurde.







Stadler Dr. Müller
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