Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Annahme

Um als Erbe die Erbschaft anzunehmen, bedarf es grundsätzlich keiner konkreten Erklärung. Mit dem Tod des Erblassers und damit dem Eintritt des Erbfalls, fällt die Erbschaft automatisch an.

Sicherlich muss ersichtlich sein, ob der Erbe die Erbschaft annimmt oder nicht. Dies geschieht jedoch meist schon durch das Verhalten der Erben gegenüber unbeteiligten Dritten, wenn durch die Aussagen oder Handlungen des oder der voraussichtlichen Erben erkennbar ist, dass sie tatsächlich über den Nachlass verfügen wollen. Liegen bereits Verfügungen über die Nachlassgegenstände vor, so wird durch den Erben zum Ausdruck gebracht, selbst Eigentümer der Gegenstände zu sein, womit die Erbschaft als angenommen gilt.

Wurde die Erbschaft einmal angenommen, besteht keine Möglichkeit mehr sie auszuschlagen, auch wenn die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Mit Annahme der Erbschaft erlischt das Ausschlagungsrecht.

Ausschlagung

Eine Ausschlagung der Erbschaft ist erst möglich, wenn der Erbfall überhaupt eingetreten ist. Dies bedeutet, dass Aussagen zu Lebzeiten des Erblassers, man würde das Erbe gar nicht haben wollen bzw. man möchte das Erbe nicht antreten, keine wirksame Ausschlagungserklärung im Sinne des Gesetzes sein können.

Die Ausschlagungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der mögliche Erbe Kenntnis davon hat, dass die Erbschaft in seiner Person überhaupt angefallen ist.
Dies bedeutet, der Erbe muss Kenntnis vom Todesfall haben sowie Kenntnis darüber, dass er durch Testament, durch Erbvertrag oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, Erbe geworden ist. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Wochen.

Auch für die Ausschlagungserklärung gilt, dass eine spätere Annahme der Erbschaft dann nicht mehr möglich ist. Insbesondere kann die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft nicht an Bedingungen geknüpft werden. Wurde die Ausschlagungserklärung einmal gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben, so ist diese nicht mehr zu widerrufen.

Die Ausschlagung kann nur der Erbe selbst vornehmen. Dieses Recht ist nicht übertragbar.

Sollte die Ausschlagung erklärt werden, so hat der Ausschlagende sämtliche Gegenstände, die er aus dem Nachlass erlangt hat, an die tatsächlichen Erben herauszugeben. Auch besteht gegenüber den tatsächlichen Erben gegebenenfalls eine Auskunftspflicht.

Die Ausschlagung der Erbschaft muss nicht zwingend negative Folgen haben.

Insbesondere beim Ehegattenerbrecht, kann die Ausschlagung der Erbschaft durchaus dazu führen, dass der Ehegatte später besser steht. Gerade bei Ehepartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, und durch den verstorbenen Ehepartner ein hoher Zugewinn im Laufe der Ehe erwirtschaftet wurde, kann die Geltendmachung des Pflichtteils und des konkret berechneten Zugewinns den überlebenden Ehepartner besser stellen, als die Geltendmachung des gesetzlichen Erbteils und des so genannten pauschalisierten Zugewinns, welches gemeinsam den Ehepartner zur Hälfte an dem Nachlass beteiligt.







Stadler Dr. Müller
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