Teilzeit - Verringerung der Arbeitszeit

Arbeitnehmerantrag/Arbeitgeberablehnung

Der Arbeitnehmer muss den Antrag rechtzeitig stellen und hat die gewünschte Verringerung näher zu umschreiben.

Der Arbeitgeber darf den Antrag nicht pauschal ablehnen. Er muss die entgegenstehenden betrieblichen Gründe näher bezeichnen.

Im Mittelpunkt der Teilzeitregelung steht die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Verringerung seiner bisher vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Voraussetzung:

Damit der Anspruch überhaupt besteht, muss der Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitnehmers mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen und er selbst länger als 6 Monate dort beschäftigt sein. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den gewünschten Beginn der Teilzeit, sprich der Verringerung seiner Arbeitszeit, 3 Monate vorher mitteilen. Der Antrag, mit dem der Arbeitnehmer sein Recht geltend macht, bedarf keiner besonderen Schriftform. Jedoch ist die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit in einem näheren Umfang zu bezeichnen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Vorstellungen möglichst genau darlegen sollte. Warum er die Verringerung wünscht, braucht er nicht darzulegen.

Ist der Arbeitgeber mit der Verringerung als solches oder auch dem Umfang der Verringerung nicht einverstanden, so haben die Parteien eine Einigung zu erzielen. Gelingt eine solche gütliche Einigung nicht, so muss der Arbeitgeber einen Monat vor dem ursprünglich gewünschten Termin den Teilzeitanspruch schriftlich ablehnen. Eine Ablehnung des Arbeitgebers ist jedoch nur berechtigt, soweit betriebliche Gründe dem Anspruch entgegenstehen. Diese sind ggf. darzulegen. Eine Ablehnung mit dem schlichten Verweis, es lägen betriebsbedingte Gründe vor, reicht auf jeden Fall nicht.

Wann ein betrieblicher Grund vorliegt, ist in § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG geregelt. Allerdings gilt die Vorschrift nicht als abschließende Auflistung von möglichen betrieblichen Gründen. Jedoch lässt sich ihr entnehmen, dass ein betriebsbedingter Grund u.a. dann vorliegt, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.







Stadler Dr. Müller
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