Fortbildungskosten und Rückzahlungsvereinbarungen

Wann zahlt der Arbeitnehmer?

Die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen hat der Arbeitnehmer nur zu tragen, wenn dies vertraglich oder gesondert schriftlich vereinbart ist. Die Zahlung bzw. Rückzahlung durch den Arbeitnehmer muss angemessen und verhältnismäßig sein.

Arbeitnehmer die aufgrund eigener Initiative an einer Fortbildungsmaßnahme teilnehmen, haben die dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich selbst zu tragen.

Wird die Fortbildungsmaßnahme jedoch im Interesse des Arbeitgebers besucht, so hat dieser i. d. R. auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Allerdings sollte der Arbeitnehmer darauf achten, dass bei Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber dieser grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer nach der qualifizierenden Maßnahme auch für längere Zeit dem Betrieb erhalten bleibt. Daher werden in diesem Zusammenhang oftmals Rückzahlungsklauseln für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer den Betrieb verlässt, bevor der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten hat, hinreichend von der höheren Qualifikation des Arbeitnehmers profitieren zu können.

Da Rückzahlungsvereinbarungen eher im Interesse des Arbeitgebers stehen, empfiehlt es sich für diesen diese schriftlich zu vereinbaren. Der Arbeitgeber muss im Falle der Rückforderung nachweisen, dass diese wirksam zwischen ihm und dem Arbeitnehmer vereinbart wurden.
Hierzu ist vor allem zu beachten, dass Rückzahlungsklauseln nur bei Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht jedoch im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen zulässig sind. Auch darf eine Rückzahlungsklausel nicht unter Druck erzwungen werden. Es empfiehlt sich daher, eine Rückzahlungsvereinbarung vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme zu treffen. Jedoch ist es auch prinzipiell möglich, eine solche Vereinbarung während der Fortbildungsmaßnahme zu schließen.

Wichtig:
Bei Vereinbarung der Rückzahlungsmodalitäten ist darauf zu achten, dass die Dauer der Bindung zur Dauer der Bildungsmaßnahme verhältnismäßig ist. Die Dauer einer Fortbildung ist ein Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikationen. Dauert sie nicht länger als 1 Monat und zahlt der Arbeitgeber während dieser Zeit das Entgelt des Arbeitnehmers weiter, ist i. d. R. nur eine Bindung des Arbeitnehmers bis zu 6 Monaten zulässig.

Inhalt

  • klare Regelungen                                                                                
  • Art und Dauer der Fortbildung                                                              
  • Höhe der Lehrgangskosten                                                                   
  • Höhe der Kostenübernahme                                                                 
  • ggf. Freistellung des Arbeitnehmers mit bzw. ohne Fortzahlung der Vergütung                                                                                              
  • Zeitpunkt einer Erstattung durch den Arbeitgeber bei Übernahme der Kosten durch den Arbeitnehmer                                                              
  • Rückzahlungsmodalitäten (Ausscheidungsformen, Rückerstattungspflicht, Rückzahlungsbetrag/konkrete Staffelung, Sicherung des Rückzahlungsanspruchs)                                                   






Stadler Dr. Müller
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