Abmahnung - Die gelbe Karte

Eine Abmahnung die gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen wird, dient häufig dem Zweck, eine verhaltensbedingte Kündigung vorzubereiten, bzw. den betroffenen Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass bei weiterem gleichartigen Fehlverhalten eine entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahme, meist die Kündigung, droht.
Grundsätzlich gilt als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung, dass zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Arbeitnehmers kann auch ohne Abmahnung eine Kündigung ausgesprochen werden. Als Arbeitnehmer bestehen mehrere Möglichkeiten gegen eine Abmahnung vorzugehen.

  • Abgabe einer Gegendarstellung mit der Aufforderung, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen
  • Einschaltung des Betriebsrats, §§ 84,85 BetrVG
  • Aufforderung durch ein Anwaltsschreiben an den Arbeitgeber die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen
  • Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, gegebenenfalls inklusive Feststellung, dass die Abmahnung nicht wirksam ausgesprochen wurde

Eine Abmahnung gegenüber einem Arbeitnehmer sollte nur dann ausgesprochen werden, wenn diese auf einem Verhalten beruht, welches im Wiederholungsfalle eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Um Gegenmaßnahmen des Arbeitnehmers vorzubeugen, sollte hinreichend geprüft werden, ob sowohl die formellen als auch die inhaltlichen Voraussetzungen einer Abmahnung erfüllt sind:

  • der Abmahnende muss zum Ausspruch einer Abmahnung ermächtigt sein 
  • mögliche Anhörungsverfahren müssen eingehalten werden
  • die Abmahnung darf sich nicht als Mobbingmaßnahme darstellen (beleidigende oder unsachliche herabsetzende Äußerungen)
  • keine Verwirkung der Abmahnungen (tarifliche Ausschlussfrist /Zeitablauf)
  • es muss ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorliegen

Folgende Fehler sollten vermieden werden:

  • der Vorstoß wurde nicht von dem abgemahnten Arbeitnehmer begangen
  • der Verstoß wurde von mehreren Arbeitnehmern begangen, es wird aber nur einer abgemahnt
  • die Abmahnung steht in keinem Verhältnis zu der geringfügige Verfehlungen des Arbeitnehmers

Eine ausgesprochene Abmahnung darf nicht ausdrücklich im Arbeitszeugnis erwähnt werden.







Stadler Dr. Müller
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