Widerruf und neue Erbfolge

Hat der Erblasser einmal ein Testament errichtet, so ist er nicht an die Verfügung gebunden. Vielmehr hat der Erblasser die Möglichkeit, sowohl ein notarielles wie auch ein eigenhändiges Testament jederzeit willkürlich zu widerrufen.

Ausnahmen gelten lediglich für so genannte wechselbezügliche Verfügungen, wie sie häufig in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen werden, sowie für einen Erbvertrag.

Da der Gesetzgeber Voraussetzungen für die Errichtung eines Testaments gesetzt hat, ist natürlich auch bei einem Widerruf auf gesetzliche Regelungen zu achten.

Nur so kann sich der Erblasser sicher sein, dass sein letzter Wille auch tatsächlich vollzogen wird.

Widerrufsmöglichkeit

Die einfachste Form, seinen letzten Willen zu widerrufen, stellt die Vernichtung des Testaments dar. Insbesondere durch durchstreichen oder zerreißen der Testamentsurkunde, gilt das Testament als vernichtet und damit als aufgehoben.

Grundsätzlich kann der Erblasser auch einfach ein neues Testament, mit anderem Inhalt errichten. Steht der Inhalt mit dem früheren Testament in Widerspruch, gilt das frühere Testament in diesen Bereichen als aufgehoben.

Sollte das neue Testament dem alten nur teilweise widersprechen, bleibt das frühere Testament soweit wirksam.

Will der Erblasser gar keine neue Verfügung treffen, sondern lediglich die alte aufheben, hat er die Möglichkeit zum einen ein so genanntes Widerrufstestament zu errichten, aus dem die Aufhebung des bisherigen ausdrücklich hervorgeht.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, auf dem alten Testament ein Ungültigkeitsvermerk mit entsprechendem Datum, Ort und Unterschrift zu hinterlassen. Auch dies wird die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zur Folge haben.

Ob es sich bei dem aufgehobenen Testament um ein handschriftliches oder notarielles Testament handelt spielt keine Rolle. Es ist auch nicht zwingend notwendig, dass ein notarielles Testament durch notarielle Urkunde aufgehoben wird. Umgekehrt muss ein handschriftliches Testament nicht handschriftlich aufgehoben werden, sondern kann auch durch eine notarielle letztwillige Verfügung aufgehoben werden.

Die Rücknahme eines handschriftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung hat grundsätzlich noch keine Folgen für die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Testamentes. Hierzu bedarf es der ausdrücklichen Ungültigerklärung oder einer sonstigen Art des Widerrufs.

Anders gestaltet sich der Fall jedoch wenn der Erblasser ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung nehmen möchte. Hier wird die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung als Widerruf des gesamten Testaments gewertet und das Testament verliert mit seinem gesamten Inhalt die Gültigkeit. Die Rücknahme kann jedoch nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.

Um Unklarheiten vorzubeugen, empfiehlt es sich den Widerruf durch Vernichtung vorzunehmen. Sollte sich der Erblasser gegebenenfalls seine Erbfolge erneut anders überlegen, sollte er diese ganz neu niederschreiben.

Folgen des Widerrufs

Durch den Widerruf eines Testaments, verliert dieses die Gültigkeit. Sollte kein neues Testament erstellt werden, gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge, es sei denn es existiert ein früheres älteres Testament, was gegebenenfalls dann seine Wirksamkeit entfalten kann.







Stadler Dr. Müller
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