Gesetzliche Erbfolge - Was passiert ohne Testament?

Die gesetzliche Erbfolge tritt in folgenden Fällen ein:

  • eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) existieren nicht
  • ein Testament wurde wirksam widerrufen
  • wegen Testierunfähigkeit ist das Testament unwirksam
  • die letzwillige Verfügung ist wegen eines Formfehlers unwirksam
  • das Testament wurde wirksam angefochten
  • der Alleinerbe hat das Testament ausgeschlagen
  • ein Ersatzerbe wurde nicht bestimmt oder wurde nicht ermittelt

Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet zum einen die Verwandtschaft (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern, usw.) und zum anderen die Ehegatten bzw. Lebenspartner.

Weitere Personen sind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt!

Zur Ermittlung der Erbquote beim Verwandtenerbrecht ist stets zuvor zu prüfen ob ein überlebender Ehegatte erbberechtigt ist und wenn ja, mit welcher Quote!

Verwandtenerbrecht

Die gesetzliche Erbfolge der Verwandten beruht auf dem System von Ordnungen.

Dabei schließen die Verwandten der höheren Ordnung die der niedrigeren Ordnung aus.

Folgende wesentliche Ordnungen bestimmen die gesetzliche Erbfolge:

  1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Verstorbenen) = Kinder, Enkel, Urenkel usw.
  2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge = Geschwister, Nichten, Neffen
  3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge = Onkel, Tante, Cousin, Cousine
  4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge = Großonkel, Großtante, Großcousin, Großcousine

Zur 1. Ordnung:

Zunächst wird ermittelt ob Erben der 1. Ordnung vorhanden sind. Hat der Erblasser noch lebende Abkömmlinge, so sind automatisch alle Verwandten aus den anderen Ordnungen ausgeschlossen.

Innerhalb der 1.Ordnung schließen die Kinder ihre eigenen Abkömmlige wiederum aus. Gleichranginge Erben treten zu gleichen Teilen an die Stelle des Erblassers.

Beispiel:
Der Erblasser hat eine Tochter und einen Sohn. Der Sohn ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Der Erblasser wird nur von seiner Tochter und seinem Sohn zu gleichen Teilen beerbt. Da der Sohn noch lebt, schließt er seine eigenen Kinder von der Erbfolge aus.

Ist ein Abkömmling des Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben oder gilt er als vorverstorben, so treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge an dessen Stelle, wobei Kinder zu gleichen Teilen erben.

Beispiel:
Der Erblasser hat eine Tochter und einen Sohn. Der Sohn ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Sohn ist allerdings bereits vor dem Erblasser verstorben.
Der Erblasser wird von seiner Tochter und den Kindern seines Sohnes beerbt. Das Erbe wird zu gleichen Teilen auf die Linie der Tochter und des Sohnes verteilt. Gibt es keinen Ehegatten mehr, so würde die Tochter zu 1/2 und die Enkelkinder jeweils zu 1/4 erben.

Zur 2. Ordnung:

Eltern des Erblassers erben nach Linien. Danach fällt die eine Hälfte des Nachlasses an die väterliche, die andere Hälfte an die mütterliche Linie. Jeweils unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet oder geschieden sind. Solange die Eltern leben, sind die Geschwister des Erblassers ausgeschlossen. Sollte ein Elternteil versterben, so treten dessen Abkömmlige, somit die Geschwister aus dieser Linie, an dessen Stelle und zwar jeweils zu gleichen Teilen.

Zur 3. Ordnung:

Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls alle Großeltern noch und sind keine Erben der 1. oder 2. Ordnung vorhanden, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Insgesamt gibt es vier Großeltern, somit wäre das Erbe dann zu je 1/4 an die einzelnen Großeltern zu verteilen. Leben die Großeltern nicht mehr, so treten an die jeweils anderen Stellen deren Abkömmlinge.

Ehegatten- / Lebenspartnererbrecht

Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten oder Lebenspartner ist davon abhängig in welchem Güterstand sie mit dem Erblasser verheiratet waren.

Zugewinngemeinschaft

Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns, der im Fall der Beendigung durch Scheidung oder Vereinbarung stattfinden würde, dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners um 1/4 der Erbschaft erhöht (pauschalisierter Zugewinn). Ob dabei tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde, spielt keine Rolle.

Der eigentliche Erbteil ist davon abhängig, ob Abkömmlige vorhanden sind.
Sind keine Abkömmlinge vorhanden beträgt der Erbteil neben noch lebenden Eltern oder Großeltern 1/2. Mit dem Zugewinn erhält somit der überlebende Ehegatte 3/4 der Erbschaft.

Neben Kindern oder Enkelkinder beträgt der Erbteil 1/4. Unter Zurechnung des pauschalisierten Zugewinns beträgt der Erbteil somit 1/2.

Dem überlebenden Ehegatten steht es frei, ob der erhöhte Erbteil mit dem pauschalisierten Zugewinn von 1/4 gewählt wird oder der tatsächliche Zugewinn errechnet und gefordert wird und im Übrigen nur der eigentliche Erbteil verlangt wird.

Das Wahlrecht steht dem überlebenden Ehegatten jedoch nur während der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen zu.

Gütertrennung

Haben die Ehegatten durch notariell beurkundeten Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart, ist folgendes gesetzlich geregelt:

Grundsätzlich gilt auch hier eine Erbquote von 1/4. Eine Erhöhung von 1/4 erfolgt nicht, da ja nicht der Güterstand des Zugewinns vorliegt.
Gibt es jedoch neben dem überlebenden Ehegatten noch ein oder zwei Kinder des Erblassers die berufen sind, so erben diese mit dem Ehegatten zu gleichen Teilen.

Oft wird im Rahmen eines Ehevertrages auch ein Erbvertrag geschlossen. Sollte der Ehegatte dadurch von der Erbschaft ausgeschlossen sein, besteht nur noch ein Anspruch auf den Pflichtteil.

Bei einem Kind beträgt die Erbquote je 1/2, bei zwei Kindern je 1/3, bei drei Kinder je 1/4. Sind mehr als drei erbbeerechtigte Kinder vorhanden, so bleibt es bei der Quote von 1/4.

Gütergemeinschaft

Haben die Ehepartner Gütergemeinschaft vereinbart, so bestehen keine erbrechtlichen Besonderheiten.

Der Erbteil des überlebenden Ehegatten besteht in Höhe von 1/4 ohne jegliche Erhöhung. Der Rest von 3/4 ist zu gleichen Teilen auf vorhandene Linien der Abkömmlige zu verteilen.

Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass häufig mit dem Ehevertrag ein Erbvertrag verbunden ist. Meist wird der überlebenden Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt. Die Feststellung des gesetzlichen Erbrechts wird dann nur benötigt um mögliche Pflichtteilansprüche der Abkömmlinge zu berechnen.







Stadler Dr. Müller
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