Erbschein

Der Erbschein dient als Nachweis für den Erben bzw. die Erbengemeinschaft, um sich gegenüber Dritten als tatsächliche Rechtsnachfolger ausweisen zu können.

Benötigt wird ein Erbschein in der Regel dann, wenn kein Testament vorhanden ist und somit die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Auch für die Übertragung eines Grundstücks ist ein Erbschein notwendig, insbesondere wenn lediglich ein privatschriftliches Testament vorhanden ist. Auch bei einer mehrdeutigen letztwilligen Verfügung ist es sinnvoll, sich einen Erbschein ausstellen zu lassen, um somit seine Erbenstellung nachweisen zu können.

Aus dem Erbschein lässt sich entnehmen, wer über die Erbschaft verfügen darf und in wie weit die Erbschaft Beschränkungen unterliegt.

Ein Antrag auf Erlass eines Erbscheins ist beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen. Der Erbschein kann einem Alleinerben erteilt werden. Auch eine Erbengemeinschaft kann einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, gleiches gilt für einen Miterben und den Teilerbschein, aus dem sich sein einzelnes Erbrecht ergibt. Miterben haben auch die Möglichkeit einen so genannten Gruppenerbschein zu beantragen, dieser erfasst mehrere, auch den Nacherben kann ein Erbschein ausgestellt werden.

Bei einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins sind einzelne Angaben zum konkreten Erbrecht vorzunehmen.

Sollte ein Erbschein abgelehnt werden, so kann hiergegen beim zuständigen Landgericht Beschwerde eingelegt werden.

Bei der Erteilung eines falschen Erbscheins muss gegenüber dem Nachlassgericht angeregt werden, den Erbschein einzuziehen und insbesondere diesen für kraftlos erklären zu lassen.







Stadler Dr. Müller
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