Kündigung

Zur Vornahme einer wirksamen Kündigung bedarf es unabhängig davon, ob sie durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer ausgesprochen wird, immer der schriftlichen Erklärung und des Zugangs.

Der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer haben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung oder eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Eine Änderungskündigung kann jedoch nur durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden, da diese neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter den bisher geltenden Bedingungen auch das Angebot enthält, das Arbeitsverhältnis unter der Vereinbarung neuer vertraglicher Inhalte fortzusetzen. Gegen alle Kündigungen kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vorgehen.

Klage spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung!
Diese 3-Wochen-Frist ist zwingend. Sollte sie nicht eingehalten werden, so kann die Unwirksamkeit der Kündigung, egal aus welchem Grund, nicht mehr festgestellt werden. Die einzige Ausnahme gilt, wenn die Kündigung nicht schriftlich ausgesprochen wurde.

Meldefrist beim Arbeitsamt/Bundesagentur für Arbeit!
Neben der Frist zur Klageerhebung muss der Arbeitnehmer dringend darauf achten, dass er unmittelbar nach Erhalt der Kündigung, maximal 3 Tage, diesen Umstand bei seinem zuständigen Arbeitsamt (Bundesagentur für Arbeit) meldet. Tut er dies nicht, so wird dem Arbeitnehmer pro Tag, den er sich zu spät meldet, ein Pauschalbetrag von seinen zukünftigen Leistungen abgezogen.







Stadler Dr. Müller
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